Satzung

§ 1 - Name, Rechtsform und Sitz

1.1 Der am 16.06.1990 in Dresden gegründete Verein führt den Namen „Ostsächsischer Chorverband e.V.“ (OSCV e.V.). Der Verein ist unter der Registriernummer VR 659 beim Amtsgericht Dresden eingetragen.

1.2 Der Vereinssitz ist in Dresden.

1.3 Der OSCV e.V. ist eine juristisch selbständige Untergliederung des Sächsischen Chorverbandes e.V. (SCV e.V.) und damit Mitglied im Deutschen Chorverband (DCV e.V.).

§ 2 - Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

2.1 Zweck des OSCV e.V. ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung des Chorgesangs als Gemeinschaftsaufgabe sowie die Förderung der Chormusik.

2.2 Der OSCV e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und entsprechend den inhaltlichen Forderungen des § 20 des Vereinigungsgesetzes vom 21.02.1990, GBl. Teil I, Nr. 10.

2.3 Der OSCV e.V. ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Verbandes werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet.

2.4 Der OSCV e.V. fühlt sich Chorsängerinnen und Chorsängern anderer Länder, die dem humanistischen Gedanken verpflichtet sind, verbunden. Er fördert internationale Beziehungen.

2.5 Die Aufgaben des OSCV e.V. bestehen in der

  • Aus- und Weiterbildung von Chorleitern und Chorleiterinnen,
  • Förderung der Chormusik über Einflussnahme auch auf das Singen in Kindergärten, Musikschulen und Schulen,
  • Betreuung der angeschlossenen Mitgliedschöre, der Schaffung von Auftrittsmöglichkeiten und der Durchführung von Chorfesten,
  • Werbung für den Chorgesang über Öffentlichkeitsarbeit.

2.6 Eine teilweise Weitergabe von Mitteln des Vereins an Mitglieder ist nur an ebenfalls gemeinnützige Körperschaften zulässig und muss der Erfüllung des Satzungszweckes des OSCV e.V. dienen, § 58 Nr. 2 AO. Die Gemeinnützigkeit ist dem OSCV e.V. nachzuweisen. Eine Weitergabe von Vereinsmitteln an nicht gemeinnützige Körperschaften und natürliche Personen ist nicht zulässig.

2.7 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbands fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

2.8 Der OSCV e.V. vertritt die Interessen seiner Mitglieder gegenüber der Öffentlichkeit. Er bemüht sich um eine enge Zusammenarbeit mit den kommunalen Gebietskörperschaften und dem Freistaat Sachsen.

§ 3 - Erwerb einer Mitgliedschaft

3.1 Mitglieder im OSCV e.V. sind Chöre, die durch ihre schriftliche Beitrittserklärung in den SCV e.V. eingetreten sind bzw. schriftlich beim Präsidium die Mitgliedschaft beantragt haben und aufgenommen wurden und entsprechend der in der Satzung des SCV e.V. festgeschriebenen Gliederung der Regionalverbände dem OSCV e.V. zugeordnet wurden. Die Zuordnung erfolgt auf Basis der sächsischen Regierungsbezirke:

  • Regierungsbezirk Dresden: Ostsächsischer Chorverband e.V.
  • Regierungsbezirk Leipzig: Leipziger Chorverband e.V.
  • Regierungsbezirk Chemnitz (außer Chemnitz/Stadt und Chemnitzer Umland): Westsächsischer Chorverband e.V.
  • Chemnitz/Stadt und Chemnitzer Umland: Musikbund Chemnitz e.V.

3.2 Mit Eintritt in den SCV e.V. und der Einstufung in die Untergliederung OSCV e.V. werden die Satzungen des SCV e.V. und des OSCV e.V. anerkannt.

§ 4 - Beendigung einer Mitgliedschaft

4.1 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss.

4.2 Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit vierteljähriger Kündigungsfrist möglich und schriftlich zu erklären. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4.3 Das Präsidium kann Mitglieder, die der Satzung zuwiderhandeln bzw. bei geschäftsschädigendem Verhalten rügen, bei extrem geschäftsschädigendem Verhalten verwarnen und letztlich ausschließen. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.

4.4 Gegen eine Entscheidung des Präsidiums bezüglich eines Ausschlusses kann Berufung beim Sängertag eingelegt werden. Dieser entscheidet endgültig.

§ 5 - Beiträge/Finanzen

5.1 Der OSCV e.V. selbst erhebt keine Mitgliedsbeiträge.

5.2 Der OSCV e.V. finanziert sich durch Zuwendungen, Spenden und einer Beitragsumlage, die vom SCV e.V. aus dessen Mitgliedsbeiträgen an den OSCV e.V. gezahlt wird.

§ 6 - Das Präsidium

6.1 Das Präsidium, gemäß § 26 BGB, sind der Präsident/die Präsidentin, zwei Vizepräsiden-ten/Vizepräsidentinnen, ein Schatzmeister/eine Schatzmeisterin und maximal 4 weitere Mitglieder. Diese Tätigkeit ist ehrenamtlich. Die Aufgabenverteilung wird innerhalb des Präsidiums bestimmt.

6.2 Das Präsidium wird für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

6.3 Scheidet ein Präsidiumsmitglied während der Amtszeit aus, kann sich das Präsidium bis zum nächsten Sängertag durch Kooptierung ergänzen.

6.4 Die gesetzliche Vertretung des OSCV e.V. erfolgt durch die Präsidiumsmitglieder. Der Präsident/die Präsidentin ist einzelvertretungsberechtigt und die übrigen Präsidiumsmitglieder sind es jeweils zu zweit.

6.5 Das Präsidium tritt mindestens halbjährlich zu einer Präsidiumssitzung zusammen. Weitere Präsidiumssitzungen können durch den Präsidenten/die Präsidentin in Textform einberufen werden. Präsidiumssitzungen müssen einberufen werden, wenn es die Mehrheit des Präsidiums verlangt oder das Vereinsinteresse es erfordert.

6.6 Die Beschlussfassung innerhalb der Präsidiumssitzungen erfolgt nach folgenden Regeln:

  • Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  • Das Präsidium ist mit den anwesenden Präsidiumsmitgliedern beschlussfähig.
  • Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
  • Bei Stimmengleichheit wird eine zweite Ab-stimmung durchgeführt, erneute Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
  • Abstimmungen müssen dann geheim durchgeführt werden, wenn mindestens ein Mitglied es wünscht.
  • Die Stimmen sind nicht übertragbar.
  • Alle Beschlüsse des Präsidiums sind zu protokollieren und durch den Präsidenten/die Präsidentin zu bestätigen.
  • Beschlüsse des Präsidiums können bei Eilbedürftigkeit auch in Textform oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Präsidiumsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren in Textform oder fernmündlich erklären. In Textform oder fernmündlich gefasste Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und zu unterzeichnen.

6.7 Präsidiumsmitglieder können Arbeitnehmer des Verbandes sein. Sie können ihre Tätigkeit gegen angemessene Vergütung ausüben. Bei Bedarf können Verbandsämter im Rahmen der haushaltrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.

§ 7 - Der Sängertag

7.1 Der Sängertag ist das höchste Organ des Verbandes. Er repräsentiert alle Mitglieder. Der Sängertag ist einzuberufen, wenn es die Verbandsinteressen erfordern, mindestens alle drei Jahre und zusätzlich auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Verbandsmitglieder. Er wird sechs Wochen vor der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung durch den Präsidenten/die Präsidentin in Textform einberufen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die in der Mitgliederdatenbank des Deutschen Chorverbandes e. V. eingetragene E-Mail-Adresse des Mitglieds verschickt wurde.

7.2 Der Sängertag berät die grundsätzlichen Aufgaben des Verbandes. Diese sind:

  • Entgegennahme des Geschäfts- und Finanzberichtes des Präsidiums,
  • Entgegennahme des Berichtes der Revisionskommission,
  • Entlastung des Präsidiums und der Revisionskommission,
  • Wahl des Präsidiums und der Revisionskommission,
  • Feststellung, Änderung und Auslegung der Satzung,
  • Abstimmung über den Ausschluss von Mitgliedern.

7.3 Der Sängertag ist mit den Stimmen der anwesenden Delegierten beschlussfähig. Die Stimmverteilung wird wie folgt festgelegt:

  • einzelne Chöre/Ensembles verfügen über eine Stimme pro angefangenen 50 aktiven Mitgliedern,
  • eine Stimmübertragung ist nicht möglich.

7.4 Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist eine Wiederholung der Abstimmung zulässig, entsteht erneut Stimmengleichheit, bedeutet das Ablehnung.

7.5 Anträge zu Satzungsänderungen sind bis maximal drei Wochen vor dem Sängertag an das Präsidium einzureichen.

7.6 Der Verlauf und die Beschlüsse des Sängertages sind protokollarisch festzuhalten. Das Protokoll wird vom Versammlungsleiter und vom Protokollanten zu unterzeichnen.

§ 8 - Die Revisionskommission

8.1 Eine ständige Kommission des Verbandes ist die Revisionskommission. Die Revisionskommission besteht aus drei Mitgliedern, die vom Sängertag für die Dauer einer Wahlperiode gewählt werden. Mitglieder der Revisionskommission dürfen nicht dem Präsidium angehören.

8.2 Die Aufgaben der Revisionskommission sind:

  • Kontrolle der Einhaltung von Rechtsnormen bei den Wahlen zum Sängertag,
  • rechnerische und sachliche Prüfung der Kassenvorgänge und des Kassenberichts sowie die Überwachung des Vermögensnachweises,
  • Vorlage eines schriftlichen Prüfberichtes zum Bericht des Schatzmeisters an den Sängertag,
  • Kontrolle der Einhaltung der zum Sängertag gefassten Beschlüsse.

§ 9 - Satzungsänderungsvorbehalt

9.1 Soweit in Folge einer Auflage des Registergerichtes oder einer anderen Behörde eine Satzungsänderung erforderlich wird, ist das Präsidium befugt, diese Änderung zu beschließen. Der darauffolgende Sängertag muss die Änderung bestätigen oder neu fassen.

§ 10 - Auflösung

10.1 Die Auflösung des OSCV e.V. kann nur im Rahmen eines eigens dazu einberufenen Sängertages mit einer 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Alle damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben sind durch den amtierenden Präsidenten/die amtierende Präsidentin zu lösen.

10.2 Bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des OSCV e.V. an den Sächsischen Chorverband e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

10.3 Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes vollzogen werden.

§ 11 - Datenschutz

11.1 Persönliche Daten werden nur im erforderlichen Umfang erhoben und ausschließlich für die Zwecke der Verbandsarbeit im Sinne des § 6 Abs. 1(b) DSGVO verwendet.

11.2 Als Mitglied eines Dachverbandes kann der Verein die Daten seiner Mitglieder an diesen Dachverband weitergeben, sofern dies zu organisatorischen Zwecken erforderlich ist.

11.3 Alle Vereinsmitglieder verpflichten sich, vertrauensvoll mit den ihnen zugänglichen persönlichen Daten umzugehen. Alle Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt.

Diese Satzung wurde vom Sängertag am 20. Mai 2023 beschlossen.