Informationen zu Chorproben in den Landkreisen
von Andreas Hauffe
Allgemein
Grundsätzlich gelten die Allgemeinverfügung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt (Stand: 21.10.2020) und die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Stand: 21.10.2020). Ergänzend können in den Landeskreisen Ostsachsen zusätzliche Regelungen erlassen werden. Diese werden hier nach und nach ergänzt.
In der Allgemeinverfügung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt steht:
"4. Hygieneregeln für Orchester, Chöre und Musikschulen
- In Abhängigkeit von der Größe der Einrichtung und den räumlichen Gegebenheiten ist eine Obergrenze für die Anzahl aller zeitgleich anwesenden Musizierenden im Konzept
festzulegen, die die Einhaltung des Mindestabstandes ermöglicht. - Unterricht, Proben und Aufführungen sollten unter Beachtung des Mindestabstandes organisiert werden. Beim Spielen von Blasinstrumenten sollte ein Abstand von 3 Metern zur nächsten Person in Blasrichtung sowie von 2 Metern seitlich zur nächsten Person eingehalten werden. Beim Singen ist zwischen den Personen ein Mindestabstand von 2 Metern in alle Richtungen einzuhalten. Beim Aufstellen eines Chores in Reihen wird empfohlen, die Personen jeweils um 2 Meter auf Lücke versetzt zu stellen. Der Abstand zum Publikum muss mindestens 4 Meter betragen. • Bei Blasinstrumenten ist das Kondenswasser aufzufangen. Benutzte Einmaltücher sind in reißfesten Müllsäcken zu sammeln und zu entsorgen. Textile Tücher sind nach der Nutzung entsprechend zu waschen.
- Nach jeder Unterrichtseinheit, Probe oder Aufführung ist gründlich zu lüften."
Stadt Dresden (Stand 26.10.2020 12:43 Uhr)
Es gilt seit dem 22.10.2020 0:00 Uhr bis zum 26.10.2020 ergänzend zu den landesweiten Regelungen die Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt Dresden vom 21.10.2020. Ab dem 27.10.2020 0:00 Uhr gilt ergänzend zu den landesweiten Regelungen die Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt Dresden vom 23.10.2020.
Auskunft der Stadt Dresden von 23.10.2020 ergänzend zur Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt Dresden vom 21.10.2020:
"Chorproben gelten im Sinne der Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt Dresden als Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum. Daraus ergibt sich eine Personenobergrenze von 250 Personen unter freiem Himmel und 150 Personen in geschlossenen Räumen. Weitere Regelungen für Chöre beinhaltet die Allgemeinverfügung nicht. Es sind aber die Regelungen der Allgemeinverfügung des Landes über die Anordnung von Hygieneauflagen weiterhin zu beachten. Dort gibt es in Ziffer 4 konkrete Aussagen zum Chorbetrieb. Bitte beachten Sie, dass es aufgrund des dynamischen Geschehens weitere Verfügungen und Regelungen auch von Seiten des Landes geben kann."
Auskunft der Stadt Dresden von 26.10.2020 ergänzend zur Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt Dresden vom 23.10.2020:
"Chorproben gelten im Sinne der Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt Dresden als Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum. Daraus ergibt sich eine Personenobergrenze von 100 Personen. Weitere Regelungen für Chöre beinhaltet die Allgemeinverfügung nicht. Es sind aber die Regelungen der Allgemeinverfügung des Landes über die Anordnung von Hygieneauflagen weiterhin zu beachten. Dort gibt es in Ziffer 4 konkrete Aussagen zum Chorbetrieb."
Landkreis Bautzen (Stand 26.10.2020 12:13 Uhr)
Es gilt ergänzend zu den landesweiten Regelungen die Allgemeinverfügung des Landkreises Bautzen vom 24. Oktober 2020.
Rückmeldung des Landratsamtes Bautzen vom 26.10.2020:
"Der Landkreis Bautzen hat in seiner aktuell gültigen Allgemeinverfügung vom 24.10.2020 keine Konkretisierung bzgl. der Hygieneregeln erfasst. Daher gelten die Hygieneregeln entsprechend der Allgemeinverfügung des Freistaates Sachsen vom 21.10.2020."
Landkreis Görlitz (Stand 25.10.2020 08:57 Uhr)
Es gilt ergänzend zu den landesweiten Regelungen die Allgemeinverfügung des Landkreises Görlitz vom 18. Oktober 2020.
Ein großes Dankeschön an das Landratsamt Görlitz, deren Rückmeldung bei uns am Sonntag, den 25.10.2020, um 8:00 Uhr früh eingetroffen ist!
"Grundsätzlich zählt eine Chorprobe, die von einer Institution organisiert ist, nicht unter den Begriff der Feier und kann grundsätzlich unter Einhaltung der Hygieneregeln mit entsprechendem Konzept durchgeführt werden. Bei Auftritten gelten die Regeln für Veranstaltungen, so dass die Besucherzahl auf 100 beschränkt ist. Für die Hygieneregeln haben Sie bereits auf die die Allgemeinverfügung des Sozialministeriums zur Anordnung von Hygieneauflagen in der Neufassung vom 21.10.2020 mit den Spezialregeln unter II. 4. für Chöre hingewiesen. Die Pflicht zur Mund-Nasenbedeckung ergibt sich bei Veranstaltungen dann, wenn der Mindestabstand zwischen den Besuchern nicht gewahrt wird und in den Bereichen des Begegnungsverkehrs."
Landkreis Meißen (Stand 23.10.2020 13:41 Uhr)
Es gilt ergänzend zu den landesweiten Regelungen die Allgemeinverfügung des Landkreises Meißen vom 24.10.2020
Aktuell konnten wir noch keine weiteren Informationen beschaffen.
Landkreis Sächsische Schweiz/Osterzgebirge (Stand 26.10.2020 12:29 Uhr)
Es gilt ergänzend zu den landesweiten Regelungen die Allgemeinverfügung des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge vom 23.10.2020.
Rückmeldung des Landratsamtes Pirna von 26.10.2020:
"Für Chöre, Orchester und Musikschulen gelten die Hygieneregeln der Allgemeinverfügung "Anordnung von Hygieneauflagen [...]" vom 21.10.2020. Unter 4. Sind alle Maßnahmen und Mindestabstände beschrieben, die eingehalten werden müssen. Ergänzend ist in der Allgemeinverfügung vom Landkreis SOE vom 23.10.2020 beschrieben, dass ein für Ansammlungen im öffentlichen Raum eine Kontaktnachverfolgung durchzuführen ist und in Einrichtungen des öffentlichen Raum eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen ist. Für die Proben an sich ist ein Hygienekonzept zu erstellen, vorzuhalten und umzusetzen, der Genehmigungspflicht unterliegt dieses jedoch nicht."