Satzung des Ostsächsischen Chorverbandes e.V.

§ 1 – Name, Rechtsform und Sitz

1.1. Der am 16.06.1990 in Dresden gegründete Verein führt den Namen „Ostsächsischer Chorverband e.V.“ (OSCV e.V.) Der Verein ist unter der Registriernummer VR 659 beim Amtsgericht Dresden eingetragen.

1.2. Der Vereinssitz ist in Dresden.

§ 2 – Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

2.1. Zweck des Verbandes ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung des Chorgesangs als Gemeinschaftsaufgabe sowie die Förderung der Chormusik.

2.2. Der OSCV e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und entsprechend den inhaltlichen Forderungen des § 20 des Vereinigungsgesetzes vom 21.02.1990, GBl. Teil I, Nr. 10.

2.3. Der Verband ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Verbandes werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet.

2.4. Der OSCV e.V. fühlt sich Chorsängern anderer Länder, die dem humanistischen Gedanken verpflichtet sind, verbunden. Er fördert internationale Beziehungen.

2.5. Die Aufgaben des OSCV e.V. bestehen in der
-    Aus- und Weiterbildung von Chorleitern und Chorleiterinnen
-    Förderung der Chormusik über Einflussnahme auf das Singen in Kindergärten, Schulen und Musikschulen
-    Betreuung der angeschlossenen Mitgliedschöre, der Schaffung von Auftrittsmöglichkeiten und der Durchführung von Chorfesten
-    Werbung für den Chorgesang über Öffentlichkeitsarbeit

2.6. Mitglieder des Verbandes erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Verbands. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbands fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

2.7. Der OSCV e.V. vertritt die Interessen seiner Mitglieder gegenüber der Öffentlichkeit. Er bemüht sich um eine enge Zusammenarbeit mit den kommunalen Gebietskörperschaften und dem Freistaat Sachsen.

§ 3 – Erwerb einer Mitgliedschaft

3.1. Die Mitgliedschaft im OSCV erfolgt mit dem Beitritt in den Sächsischen Chorverband e.V. (SCV)

3.2. Die Mitgliedschaft richtet sich nach den im § 4 der Satzung des SCV geltenden Bedingungen.

§ 4 – Beendigung einer Mitgliedschaft

4.1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss.

4.2. Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit vierteljähriger Kündigungsfrist möglich und schriftlich zu erklären. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4.3 Das Präsidium kann Mitglieder, die der Satzung zuwider handeln, bei geschäftsschädigendem Verhalten rügen, bei extrem geschäftsschädigendem Verhalten verwarnen und letztlich ausschließen. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.

4.4 Gegen eine Entscheidung des Präsidiums bezüglich eines Ausschlusses kann Berufung beim Sängertag eingelegt werden. Dieser entscheidet endgültig.

§ 5 – Beiträge

5.1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Beitragsbemessung und Fälligkeit erfolgt durch den SCV e.V., dessen Mitglieder der OSCV e.V. und seine Mitgliedschöre sind.

5.2. Von dem durch den SCV e.V. festzulegenden Gesamtbeitrag und durch diesen zu beschließenden Mitgliedsbeitrag wird ein ebenso von dort zu beschließender Beitragsanteil für die Arbeit der Regionalverbände an den OSCV e.V. zurückgezahlt.

5.3. Bei Austritt aus dem Verband erfolgt keine Rückzahlung der Beiträge.

§ 6 – Das Präsidium

6.1. Das Präsidium, gemäß § 26 BGB, sind der/die Präsident/in, zwei Vizepräsidenten/innen, ein/e Schatzmeister/in und maximal 4 weitere Mitglieder. Diese Tätigkeit ist ehrenamtlich. Die Aufgabenverteilung wird innerhalb des Präsidiums bestimmt.

6.2. Das Präsidium wird für die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

6.3. Scheidet ein Präsidiumsmitglied während der Amtszeit aus, kann sich das Präsidium bis zum nächsten Sängertag durch Kooptierung ergänzen.

6.4. Die gesetzliche Vertretung des OSCV e.V. erfolgt durch den/die Präsidenten/in, die beiden Vizepräsidenten/innen und den/die Schatzmeister/in. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Ausgeschlossen davon sind finanzielle Verpflichtungen. Finanzielle Verpflichtungen werden gemeinsam durch zwei der Vertretungsberechtigten vertreten.

6.5. Das Präsidium tritt mindestens halbjährlich zusammen. Weitere Beratungen können durch den/die Präsidenten/in einberufen werden. Beratungen müssen einberufen werden, wenn es die Mehrheit des Präsidiums verlangt oder das Vereinsinteresse es erfordert.
-    Jedes Mitglied hat eine Stimme - Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst
-    Bei Stimmengleichheit wird eine zweite Abstimmung durchgeführt, erneute Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung
-    Abstimmungen müssen dann geheim durchgeführt werden, wenn ein Mitglied es wünscht
-    Die Stimmen sind nicht übertragbar
-    Alle Beschlüsse des Präsidiums sind zu protokollieren und durch den Präsidenten/in zu bestätigen
-    Beschlüsse des Präsidiums können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Präsidiumsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und zu unterzeichnen.

6.6. Präsidiumsmitglieder können Arbeitnehmer des Verbandes sein. Sie können ihre Tätigkeit gegen angemessene Vergütung ausüben. Bei Bedarf können Verbandsämter im Rahmen der haushaltrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.

§ 7 – Der Sängertag

7.1. Der Sängertag ist das höchste Organ des Verbandes. Er repräsentiert alle Mitglieder. Der Sängertag ist einzuberufen, wenn es die Verbandsinteressen erfordern, mindestens alle drei Jahre und zusätzlich auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Verbandsmitglieder. Er wird sechs Wochen vor der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung durch den/die Präsidenten/in schriftlich einberufen.

7.2. Der Sängertag berät die grundsätzlichen Aufgaben des Verbandes.
-    Entgegennahme Geschäfts- und Finanzberichtes des Präsidiums
-    Entgegennahme des Berichtes der Revisionskommission
-    Entlastung des Präsidiums und der Revisionskommission
-    Wahl des Präsidiums und der Revisionskommission
-    Feststellung, Änderung und Auslegung der Satzung
-    Abstimmung über den Ausschluss von Mitgliedern

7.3. Der Sängertag ist mit den Stimmen der anwesenden Delegierten beschlussfähig. Die Stimmverteilung wird wie folgt festgelegt:
-    Einzelne Chöre / Ensembles verfügen über eine Stimme pro angefangenen 50 aktiven Mitgliedern
-    Eine Stimmübertragung ist nicht möglich

7.4. Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist eine Wiederholung der Abstimmung zulässig, entsteht erneut Stimmengleichheit, bedeutet das Ablehnung.

7.5. Anträge zu Satzungsänderungen sind maximal bis drei Wochen vor dem Sängertag an das Präsidium einzureichen.

7.6. Der Verlauf und die Beschlüsse des Sängertages sind protokollarisch festzuhalten. Das Protokoll wird vom Versammlungsleiter und vom Protokollanten bestätigt.

§ 8 – Die Revisionskommission

8.1. Eine ständige Kommission des Verbandes ist die Revisionskommission. Die Revisionskommission besteht aus drei Mitgliedern, die vom Sängertag für die Dauer einer Wahlperiode gewählt werden. Mitglieder der Revisionskommission dürfen nicht dem Präsidium angehören.

8.2. Aufgaben:
-    Kontrolle der Einhaltung von Rechtsnormen bei den Wahlen zum Sängertag
-    Rechnerische und sachliche Prüfung aller Kassenvorgänge und des Kassenberichts sowie die Überwachung des Vermögensnachweises
-    Vorlage eines schriftlichen Prüfberichtes zum Bericht des Schatzmeisters an den Sängertag
-    Kontrolle der Einhaltung der zum Sängertag gefassten Beschlüsse

§ 9 Finanzen

Die Finanzierung erfolgt durch Beitragsrückführungen und Erstattungen durch den SCV e. V. gemäß § 5.2. dieser Satzung, sowie durch Zuwendungen, Spenden, Einnahmen aus Publikationen und Veranstaltungen.

§ 10 – Satzungsänderungsvorbehalt

Soweit in Folge einer Auflage des Registergerichtes oder einer anderen Behörde eine Satzungsänderung erforderlich wird, ist das Präsidium befugt, diese Änderung zu beschließen. Der darauf folgende Sängertag muss die Änderung beschließen oder neu fassen.

§ 11 – Auflösung

11.1. Die Auflösung des OSCV e.V. kann nur im Rahmen eines eigens dazu einberufenen Sängertages mit einer 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Alle damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben sind durch den/die amtierende/n Präsidenten/in zu lösen.

11.2. Bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des OSCV e.V. an den Sächsischen Chorverband e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

11.3. Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes vollzogen werden.


Diese Satzung wurde vom Sängertag am 8. Oktober 2011 beschlossen.