Satzung des Ostsächsischen Chorverbandes e.V.

§ 1 – Charakter und Sitz

1.1.   Der am 16.06.1990 in Dresden gegründete Verein führt den Namen "Ostsächsischer Chorverband e.V." (OSCV) und vereinigt Chöre aller Genres, Instrumentalgruppen und Orchester sowie Einzelmitglieder, fördernde Mitglieder und Institutionen. Der Verein ist unter der Registriernummer VR 659 beim Amtsgericht Dresden eingetragen.

1.2.   Der OSCV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.


§ 2 – Zweck und Aufgaben


2.1.   Zweck des Verbandes ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung des Chorgesangs als Gemeinschaftsaufgabe sowie die Förderung der Chormusik.

2.2.   Der OSCV fühlt sich Chorsängern anderer Länder, die dem humanistischen Gedanken verpflichtet sind, verbunden. Er fördert internationale Beziehungen.

2.3.   Die Aufgaben des OSCV bestehen in der
-    Aus- und Weiterbildung von Chorleitern und Chorleiterinnen
-    Förderung der Chormusik über Einflussnahme auf das Singen in Kindergärten und Schulen
-    Betreuung der angeschlossenen Mitgliedschöre sowie der Schaffung von Auftrittsmöglichkeiten und der Durchführung von Chorfesten
-    Werbung für den Chorgesang über Öffentlichkeitsarbeit

2.4.   Der Verband ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Verbandes werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet.

2.5.   Mitglieder des Verbandes erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Durch Ausgaben darf kein Verein, keine Person begünstigt werden bzw. eine unverhältnismäßig hohe Vergütung erhalten.

2.6.   Der OSCV vertritt die Interessen seiner Mitglieder gegenüber der Öffentlichkeit. Er bemüht sich um eine enge Zusammenarbeit mit den kommunalen Gebietskörperschaften und dem Freistatt Sachsen.


§ 3 – Erwerb einer Mitgliedschaft


         Die Mitgliedschaft im OSCV erfolgt mit dem Beitritt in den Sächsischen Chorverband e.V. (SCV)


§ 4 – Beendigung einer Mitgliedschaft


4.1.   Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

4.2.   Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit vierteljähriger Kündigungsfrist möglich und schriftlich zu erklären.

4.3.   Das Präsidium kann Mitglieder, die der Satzung zuwider handeln, ausschließen.


§ 5 – Beiträge


5.1.   Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Beitragsbemessung erfolgt durch den SCV, dessen Mitglieder der OSCV und seine Mitgliedschöre sind.

5.2.   Von dem durch den SCV festzulegenden Gesamtbeitrag und durch diesen zu beschließenden Mitgliedsbeitrag wird ein ebenso von dort zu beschließender Beitragsanteil für die Arbeit der Regionalverbände an den OSCV zurückgezahlt.


§ 6 – Das Präsidium


6.1.   Das Präsidium, gemäß § 26 BGB, sind der Präsident, zwei Vizepräsidenten, ein Schatzmeister und maximal 11 weitere Mitglieder. Die Vorschläge für das Präsidium kommen aus dem Sängertag. Diese Tätigkeit ist ehrenamtlich.

6.2.   Das Präsidium wird für die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

6.3.   Scheidet ein Präsidiumsmitglied vor Ablauf seiner regulären Amtszeit aus, kann der Vorstand eine Ergänzungswahl vornehmen, die der Bestätigung des nächsten Sängertages bedarf.

6.4.   Das Präsidium wählt aus seiner Mitte den Präsidenten und das geschäftsführende Präsidium.

6.5.   Das Präsidium tritt mindestens halbjährlich zusammen. Weitere Beratungen können durch den Präsidenten einberufen werden. Beratungen müssen einberufen werden, wenn es die Mehrheit des Präsidiums verlangt oder das Vereinsinteresse es erfordert.
-    Es ist beschlussfähig, wenn mehr als 50 % der Mitglieder anwesend sind.
-    Jedes Mitglied hat eine Stimme.
-    Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
-    Bei Stimmengleichheit wird eine zweite Abstimmung durchgeführt, erneute Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
-    Abstimmungen müssen geheim durchgeführt werden, wenn ein Mitglied es wünscht.
-    Die Stimmen sind nicht übertragbar.
-    Alle Beschlüsse des Präsidiums sind zu protokollieren und durch den Versammlungsleiter zu bestätigen.


§ 7 – Geschäftsführendes Präsidium


7.1.   Das geschäftsführende Präsidium im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident, zwei Vizepräsidenten und der Schatzmeister. Sie vertreten den Verband im Rechtsverkehr, unterzeichnen Vereinbarungen/Verträge für den Verband. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Ausgeschlossen davon sind finanzielle Verpflichtungen. Finanzielle Verpflichtungen werden gemeinsam durch den Präsidenten oder Vizepräsidenten mit dem Schatzmeister vertreten.

7.2.   Die Vizepräsidenten übernehmen selbständig die Realisierung bestimmter Aufgabenbereiche aus dem Arbeitsprogramm, welche durch das Präsidium festgelegt werden.

7.3.   Dem Schatzmeister obliegt die Handhabung der Finanzen des Verbandes. Er erstattet regelmäßig dem Präsidium Bericht über die Finanzsituation des Verbandes. Der Schatzmeister bereitet für den Sängertag den Finanzbericht sowie den längerfristigen Budgetentwurf vor.

7.4.   Das geschäftsführende Präsidium ist gegenüber dem Präsidium rechenschaftspflichtig.

7.5.   Der Vorstand haftet nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.


§ 8 – Der Sängertag


8.1.   Der Sängertag ist das höchste Organ des Verbandes. Er repräsentiert alle Mitglieder, findet alle drei Jahre statt und wird sechs Wochen vor der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung durch den Präsidenten schriftlich einberufen.

8.2.   Der Sängertag berät die grundsätzlichen Aufgaben des Verbandes.
-    Er nimmt folgende Berichte entgegen
      -   Rechenschaftsbericht des Präsidiums
      -   Finanzbericht
      -   Bericht der Revisionskommission
-    Er erteilt dem Präsidium, der Revisionskommission und dem Schatzmeister Entlastung.
-    Der Sängertag beschließt Beitragsordnungen und Satzungsänderungen.
-    Er wählt die Mitglieder des Präsidiums sowie der Revisionskommission einzeln und geheim.

8.3.   Der Sängertag ist mit den Stimmen der anwesenden Delegierten beschlussfähig.
-    Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit.
-    Jeder Chor, Instrumentalgruppe, Orchester hat bis zu 50 Mitgliedern je 1 Stimme.
-    Jedes Einzelmitglied hat 1 Stimme.
-    Fördernde Mitglieder sowie Institutionen haben kein Stimmrecht.

8.4.   Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist eine Wiederholung der Abstimmung zulässig, entsteht erneut Stimmengleichheit, bedeutet das Ablehnung.

8.5.   Anträge zu Satzungsänderungen sind maximal bis drei Wochen vor dem Sängertag an das geschäftsführende Präsidium einzureichen.

8.6.   Der Verlauf und die Beschlüsse des Sängertages/Mitgliederversammlung sind protokollarisch festzuhalten. Das Protokoll wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollant bestätigt.


§ 9 – Kommissionen des Verbandes


9.1.   Ständige Kommission des Verbandes ist die Revisionskommission.

9.2.   Revisionskommission
-    besteht aus 3 Mitgliedern die vom Sängertag für die Dauer einer Wahlperiode gewählt werden.
-    Mitglieder der Revisionskommission dürfen nicht dem Präsidium angehören. Aufgaben:
      -   Kontrolle der Einhaltung der Rechtsnormen bei den Wahlen zum Sängertag.
      -   Rechnerische und sachliche Prüfung aller Kassenvorgänge, des Kassenbestandes und der Überwachung der Vermögensnachweisung
      -   Vorlage eines schriftlichen Prüfberichtes zum Bericht des Schatzmeisters an den Sängertag
      -   Kontrolle der Einhaltung der zum Sängertag gefaßten Beschlüsse.


§ 10 – Geschäftsstelle


        Die Geschäftsstelle des Verbandes hat ihren Sitz in Dresden.


§ 11 Finanzen


        Die Finanzierung erfolgt durch Beitragsrückführungen und Erstattungen durch den Dachverband gemäß § 5.2. dieser Satzung, sowie durch Zuwendungen, Spenden, Einnahmen aus Publikationen und Veranstaltungen.


§ 12 Satzungsänderungsvorbehalt


        Soweit in Folge einer Auflage des Registergerichtes oder einer anderen Behörde eine Satzungsänderung erforderlich wird, ist das Präsidium befugt, diese Änderung zu beschließend. Die darauf folgende ordentliche Mitgliederversammlung muss die Änderung beschließend oder neu fassen.


§ 13 – Auflösung


13.1. Die Auflösung des OSCV kann nur im Rahmen eines eigens dazu einberufenen Sängertages mit einer 2/3 Mehrheit der beschlussfähigen Stimmen beschlossen werden.

13.2. Bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des OSCV an den SCV, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

13.3. Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes vollzogen werden.



Die Änderung der Satzung in die jetzige Form wurde im Rahmen des Sängertages am 4. Oktober 2008 beschlossen.

Dresden, 04.10.2008